
Spöitzer Guggenmusig Luzern 1989.
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1. Name, Entstehung und Zweck
Unter dem Namen "Spöitzer Guggenmusig Luzern" hat sich im Herbst 1970 in Luzern zum Zwecke der Förderung und Hebung der fasnächtlichen Unterhaltung an den offiziellen Fasnachtstagen eine organisierte Gemeinschaft gebildet. Sie fördert die Kameradschaft, pflegt die Geselligkeit und ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Aktiv-Mitgliedern
- Altspöitzern
- Passiv-Mitgliedern
- Neumitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Gönner-Mitgliedern
a) Aktiv-Mitglieder
- Mitglieder können alle Fasnächtler werden, die diese Statuten anerkennen und von der GV als solche bestätigt werden.
- Das Aktiv-Mitglied zeichnet sich durch echte Kameradschaft, phantasievolle Kreativität, sein virtuoses Musizieren und die persönliche Teilnahme mit den Spöitzern an der Luzerner Fasnacht aus.
b) Altspöitzer
- Altspöitzer kann jedes Mitglied werden, das während 5 Jahren Aktivmitglied war. Es stellt einen Antrag zur Aufnahme in die "Altsäckelgilde". Die Altsäckelgilde konstituiert sich selbst und hat das Recht, ein Vorstandsmitglied zu stellen. Altspöitzer müssen entweder Aktiv-, Passiv-, Gönner- oder Ehrenmitglied sein.
- Der "Schafsäckel", oberstes Organ der Altsäckelgilde, hat keinen Jahresbeitrag zu zahlen, offeriert aber der Guggenmusig anlässlich der GV jeweils eine Tafelrunde Tranksame.
c) Passiv-Mitglieder
- Aktiv-Mitglieder können, nach Absprache mit dem Vorstand, für maximal 3 Vereinsjahre Dispens als Aktiver erhalten. In diesem Falle hat das Mitglied den entsprechenden Passivmitgliederbeitrag zu bezahlen und behält dadurch das Stimm- und Wahlrecht an der GV, ausgenommen an der Sujetwahl, wird an Feste der Spöitzer Musig eingeladen und kann, innert obiger Frist, wieder ohne neues Aufnahmegesuch (jedoch durch entsprechende Erklärung an den Vorstand) den Status eines Aktiv-Mitgliedes erhalten.
- Passiv-Mitglieder die aktiv in einer anderen Guggenmusig an der Luzerner Fasnacht teilnehmen, verlieren durch vorläufigen Entscheid des Vorstandes die Mitgliedschaftsrechte. Über den definitiven Ausschluss entscheidet die nächste Generalversammlung.
d) Neu-Mitglieder
- Fasnächtler die in die Spöitzer-Musig eintreten wollen, haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu stellen.
- Dem Aufnahmegesuch muss eine kurze, schriftliche Patenschaftserklärung eines Aktiv-Spöitzers beiliegen.
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Der Vorstand entscheidet über die provisorische Aufnahme aufgrund folgender Kriterien:
- Persönlichkeit des Gesuchstellers (aufgestellter, lustiger, kameradschaftlicher oder interessanter Typ)
- Fasnächtliche Potenz des Paten
- Fasnächtliche Erfahrung (vorhandene Voraussetzung hinsichtlich Kreativität und Einfügsamkeit in unsere Gemeinschaft)
- Musikalische Virtuosität (hochstehendes, kakaphonisches Musizieren)
- Ein Neu-Mitglied hat sich vor und während der Fasnacht zu bewähren, bevor es von der GV als Aktiv-Mitglied aufgenommen wird.
e) Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes können von der GV Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sollen sich gegenüber der Musig besondere Verdienste erworben haben. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen der Guggenmusig keine Verpflichtungen. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
f) Gönner-Mitglied
Als Gönnermitglied werden alle bezeichnet, die einen jährlichen Obulus von mindestens Fr. 50,-- leisten. Das Gönner-Mitglied wird allgemein als Respektsperson (ohne Rechte) behandelt.
3. Austritte
- Ein Austritt hat durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der GV zu erfolgen.
- Dem Austrittsgesuch wird entsprochen, wenn die finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind und das austretende Mitglied keine weiteren Forderungen der Musig zu erfüllen hat.
4. Ausschlüsse
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seine finanziellen Pflichten nicht termingerecht erfüllt.
- Der Vorstand kann während eines Anlasses ein Mitglied, welches sich gegenüber dem Verein schlecht und ungebührend benimmt, oder durch sein Benehmen zu Klagen Anlass gibt, nach Hause schicken. Über weitere Sanktionen beschliesst die Versammlung der Guggenmusig. Altspöitzer können nur aus der Musig (nicht Altsäckelgilde) ausgeschlossen werden!
5. Generalversammlung
- Die ordentliche GV wird vom Vorstand einberufen und hat in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach der Fasnacht stattzufinden.
- Ein Vereinsjahr dauert von GV zu GV.
- Die Mitglieder müssen 30 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Traktandenliste eingeladen werden.
- Die Traktandenliste setzt sich wie folgt zusammen:
- Begrüssung
- Wahl der Stimmenzähler
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresbericht des Kassiers
- Revisorenbericht
- Austritte, Ausschlüsse
- ev. Statutenänderungen
- Neuaufnahmen
- Wahlen
- Ehrungen
- Anträge
- Varia
- Der Besuch der GV ist obligatorisch. Absenzen sind schriftlich zu melden,
- Anträge der Mitglieder müssen 20 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand (Präsidenten) eingegeben werden.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Altspöitzer haben das Recht, ein Vorstandsmitglied zu stellen.
- Bei allen Wahl- und Sachgeschäften entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder) und im zweiten Wahlgang das relative Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).
- Die ausserordentliche GV wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat an einer Sitzung eine Stimme. Die Funktion der Vorstandsmitglieder sind:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Beisitzer
Chargen, die in Doppelfunktion von Vorstandsmitgliedern ausgeführt werden können:
- Designer
- Tambourmajor
- Chronist
- Musikalischer Leiter
a) Präsident
- Koordinations- und Kontrollfunktion
- Einberufung der Vorstandssitzungen
- Regelung der Verträge
- Vertretung der Guggenmusig gegen aussen
- Verantwortlich für die Erstellung eines Budgets bis zur Sujetversammlung
b) Vizepräsident
- Er vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit
c) Aktuar
- Erledigt alle erforderlichen Schreibarbeiten
- Versand der Einladungen und Dankesschreiben
- Erstellt alljährliche Mitgliederlisten
- Protokollführung an den Versammlungen
d) Kassier
- Verantwortlich für saubere und exakte Rechnungsbuchführung
- Bezahlt sämtliche fälligen Beiträge innert nützlicher Frist
- Erstellt vollständigen, abgeschlossenen Kassabericht auf GV
- Überwacht die Einhaltung des Budgets (Kontenplan)
e) Beisitzer
- Nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil
- Stellt sich für besondere Aufgaben zur Verfügung, die nicht in das Ressort eines der übrigen Vorstandsmitglieder fallen.
Designer
- Vorschläge und Ausführung des Sujets, sowie Verantwortung über alle grafischen Belange
Tambourmajor / Musikalischer Leiter
- Chef Ressort Musik
- Verantwortung über alle musikalischen Belange
Chronist
- Mit der Führung einer Chronik wird ein Mitglied vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV bestätigt
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Der Vorstand leitet die Guggenmusig unter Vorbehalt der Kompetenzen der GV und alle sich daraus ergebenden Geschäfte. Er kann in eigener Kompetenz über Ausgaben des bewilligten Budgets pro Jahr beschliessen.
Die Mitarbeit ist ehrenamtlich und wird nicht entlöhnt.
7. Unterschriften
a) Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Musig besitzt:
- Der Präsident / Vizepräsident
- Der Aktuar
- Der Kassier
b) Die Unterschrift ist rechtsgültig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet haben.
8. Kasse und Revision
- Für Schulden, die aus der Vereinstätigkeit entstehen haftet nur die Vereinskasse. Gerichtsstand ist Luzern.
- Die Kasse wird von der GV durch zwei von der GV gewählten Kassenrevisoren revidiert. Ebenfalls wählt die GV noch einen Ersatzrevisor.
- Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
9. Beiträge
- Die Jahresbeiträge werden alljährlich von der ordentlichen GV festgesetzt.
- Die Beiträge müssen mindestens bis zum Neujahrsanfang bezahlt sein.
- Über Sujetbeitrag entscheidet die alljährliche im September stattfindende Sujetversammlung.
10. Versicherungen
- Für Unfälle und Diebstähle, die den Mitgliedern bei der Musig zustossen, besteht keine Versicherung.
- Die Musig lehnt jede Haftung gegenüber Drittpersonen ab.
- Jedes Mitglied haftet selbst für seinen persönlich verursachten Schaden. Der Abschluss einer persönlichen Haftpflichtversicherung wird jedem Mitglied dringend empfohlen.
- Für Haftpflichtfälle, die aus der Tätigkeit der Musig entstehen, besteht eine Police (ausgenommen Art. 10.b).
11. Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen bilden
- Bankguthaben
- Bargeld
- Diverses Material
Bankguthaben in der Höhe von Fr. 5.000,- werden durch die "Altsäckelgilde" verwaltet, die darüber wacht, dass dieser Betrag als eiserne Reserve dient und nur als Finanzierungsüberbrückungshilfe beansprucht wird. Eine Verwendung dieser Mittel zur Deckung eines budgetierten Verlustes ist nicht statthaft. Die "Altsäckelgilde" kann jedoch Mittel bis Fr. 500,- je Vereinjahr zur Hebung der Geselligkeit freigeben.
12. Vereinsauflösung
- Die Vereinsauflösung kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene GV beschlossen werden. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn gleichzeitig
- 4/5 aller anwesenden Stimmberechtigen
- 2/3 aller anwesenden Altspöitzer
zustimmen.
- Bei einer Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen einer an dieser GV zu bestimmenden Wohltätigkeitsinstitut überwiesen.
13. Schlussbestimmungen
- Diese Statuten ersetzen alle vorausgegangenen und wurden anlässlich der Vollversammlung vom 1. April 1989 einstimmig genehmigt.
- Allfällige spätere Änderungen sind beizufügen und werden mit folgenden Stimmverhältnissen gefasst:
- Bestimmungen, welche Altspöitzer betreffen mit 2/3 aller anwesenden Altspöitzer
- Übrige Bestimmungen mit 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten
- Art. 12. b kann nicht abgeändert werden.
Luzern, 19. Mai 1989
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